AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der C. Cramer & Co. GmbH, Eper Straße 45 - 47, 48619 Heek
§ 1 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Die Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
3. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
4. Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen.
5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme der Ware nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
6. Materialbeistellungen des Käufers sind auf Kosten des Käufers zur Produktionsstätte des Verkäufers zu liefern.
§ 2 Gerichtsstand Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist das für den Hauptsitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer kann den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
§ 3 Vertragsinhalt, Vertragsabschluss, Materialbeistellung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
3. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht widersprochen wird, spätestens jedoch mit Lieferung durch den Verkäufer.
4. Der Verkäufer schuldet, wenn der Käufer Materialien zur Weiterbearbeitung beistellt, nur die ordnungsgemäße Weiterbearbeitung; er hat nicht dafür einzustehen, dass das vom Käufer beigestellte Material dafür geeignet ist, den vom Käufer mit der Weiterbearbeitung angestrebten Zweck zu erreichen. Eine Prüfung des vom Käufer beigestellten Materials ist vom Verkäufer nur dann geschuldet, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Käufer ist verpflichtet, das beizustellende Material rechtzeitig und in verarbeitungsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen.
5. Für den Vertrag gelten ausschließlich AGB des Verkäufers; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 4 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist sowie Fristen zur Beistellung von Material durch den Käufer ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich der Nachlieferungsfrist gemäß § 5 verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Lieferungs- und Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
2. Ist die Lieferung bzw. Annahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- und Abnahmefrist erfolgt, so kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.
3. Schadenersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff. 1 genügt hat.
§ 5 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist kann der Käufer dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von mindestens 12 Kalendertagen setzen. Nach Ablauf dieser Nachlieferungsfrist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Käufer beizustellendes Material nicht anliefert, kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist von 12 Kalendertagen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz beanspruchen.
2. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist abweichend von Ziffer 1 mindestens eine Nachfrist von 4 Wochen setzen.
3. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt abweichend von Ziffer 1 die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 und 2.
4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, es sei denn, § 7 Ziff. 2 findet Anwendung.
§ 6 Mängelrüge
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Bean-standung offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass mit dem Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich vereinbart worden ist.
4. Bei berechtigten Rügen von Mängeln hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Der Käufer hat die mangelhafte Ware auf Kosten des Verkäufers zurückzusenden. Dem Verkäufer steht eine Nachbesserungsfrist von mindestens 12 Werktagen nach Rückempfang der Ware zu. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, § 7 Ziff. 2 findet Anwendung.
5. Einschränkungen der Funktion oder Optik der Ware, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind, sind vertragsgemäß und begründen keine Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche des Käufers.
6. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
§ 7 Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuld-haften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht, ferner nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Verzug tritt gemäß § 286 BGB ein.
3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 31. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
4. Wir behalten uns vor, bei Bestellungen, die wegen Überschreitung des kundenbezogenen Kreditlimits nicht mehr bei unserem Kreditversicherer versichert werden können, ferner im Falle des Verzuges des Kunden mit anderen Zahlungen uns gegenüber oder bei einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden, die etwa durch eine Verschlechterung seines Bonitätsindexes angezeigt werden kann, eine Vorkassezahlung des Kunden zu beanspruchen und Waren erst nach deren Eingang auszuliefern.
5. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. 6. Maßgeblich für Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
§ 9 Zahlung nach Fälligkeit
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.
2. Vor vollständiger Zahlung von Rechnungsbeträgen, mit denen der Käufer in Verzug ist, ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z.B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.
§ 10 Zahlungsweise
Für den Käufer ist die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbe-trägen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenliefe-rungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfän-dungsgläubigers sofort zu unterrichten.
7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
9. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualver-bindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
§ 12 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsklauseln des Internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
(Überarbeitete Fassung vom 01.11.2022)
Die Gesellschaft C. Cramer & Co. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz Heek-Nienborg. Registergericht Coesfeld, HRB 20599. Geschäftsführer sind Robbert Carl Johannes Cramer und Dr. Hendrik Johannes Cramer. Steuer-Nr.: 301/5808/2178